ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 2020

                                                                                                                                                    I. Anwendbarkeit & Geltungsbereich

1.1   MACHERfotografie erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch MACHERfotografie bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2  Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers oder des Mittlers vor.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein bzw. zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommende, zu ersetzen.

II. Angebot, Vertragsabschluss

2.1  Die Angebote von MACHERfotografie sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2  Die Erteilung eines Auftrags an MACHERfotografie kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. MACHERfotografie übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen MACHERfotografie und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

2.3 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit MACHERfotografie gesondert vereinbart werden. Das Angebot von MACHERfotografie im Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung bei MACHERfotografie zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. MACHERfotografie stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.

III. Leistungserbringung

3.1  MACHERfotografie kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors, Druckdienstleister, EBV-Dienstleister udgl.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist MACHERfotografie hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.

3.2  Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr von MACHERfotografie, d.h. die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.

3.3 Vom MACHERfotografie genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen bzw. Liefer- und Leistungsterminen können keine Ansprüche gegen MACHERfotografie hergeleitet werden.

3.4 Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs von MACHERfotografie bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass MACHERfotografie die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.

IV. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1  Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos MACHERfotografie zu und hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht.

4.2  Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen). Inhalt und Umfang der Nutzungsbewilligung wird in der URA-HONORAR-NOTE (Bestandteil Rechnung) definiert. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner jene Rechte die dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.

4.3  Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Werklohns/Honorars und Werknutzungsentgelts und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.4. als erteilt.

4.4 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung udgl.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich, gut lesbar, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © MACHERfotografie-LoosdorfDiese Bestimmung gilt als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinne § 74 Abs 3. UrhG.

4.5 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von MACHERfotografie. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung für den Vertragszweck erforderlich ist.

4.6  Im Fall einer Veröffentlichung sind ein kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei Veröffentlichung im Internet ist MACHERfotografie die Webadresse mitzuteilen.

4.7 Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat MACHER fotografie nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen MACHERfotografie unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

V. Eigentumsrecht, Archivierung

5.1  Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht MACHERfotografie zu. MACHERfotografie überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 4 zur Verfügung gestellt.

5.2 Digitale Fotografie: Das Eigentumsrecht an Bilddateien steht MACHER fotografie zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.

5.3  Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD, DVD, USB-Stick, SSD-Harddisk oder ähnlichen Datenträgern ist nur mit einer gesonderten Vereinbarung zwischen MACHERfotografie und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

5.4  MACHERfotografie wird die hergestellten Lichtbilder aus den Verfahren 5.1 und 5.2 ohne Rechtspflicht für den Zeitraum des Urheberrechtsanspruches, mindestens jedoch für die Dauer von 10 (zehn) Jahren archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ersatzansprüche zu.

VI. Kennzeichnungsrecht

6.1 MACHERfotografie ist berechtigt, analoge Lichtbilder sowie digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte.

 

 

6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Bilddateien so zu kopieren / speichern, daß die Herstellerbezeichnung mit den Bilddateien elektronisch verknüpft bleibt (EXIF-Daten / IPTC-Daten), sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und MACHERfotografie als Urheber klar und eindeutig identifizierbar ist.

VII. Plichten des Vertragspartners

7.1 Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungs bewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen. MACHERfotografie gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

7.2 Sollte MACHERfotografie vom Vertragspartner mit der elektronischen Be arbeitung fremder Lichtbilder/Bilddateien beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt MACHERfotografie von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

7.3  Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist MACHERfotografie berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VIII. Verlust und Beschädigung

8.1  Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet MACHERfotografie – aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors / Druckdienstleister udgl.) haftet MACHERfotografie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu, MACHERfotografie haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

8.2  Punkt 8.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Be schädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

IX. Vorzeitige Vertragsauflösung

MACHERfotografie ist berechtigt, Verträge mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Insbesonders wenn:

9.1     Über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

9.2     Der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung von MACHERfotografie weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet.

9.3     Wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiter verzögert wird.

9.4     Der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 X. Gewährleistung

10.1   Ein, Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel, liegt nur bei Abweichung vom vertraglich Geschuldeten durch MACHERfotografie vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Für Erfüllungshandlungen von MACHERfotografie, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

10.2   Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Mängel müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.

10.3   Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an MACHERfotografie auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

10.4   Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht bei MACHERfotografie liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

10.5   Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

XI Entgelt / Werklohn / Honorar

11.1  Mangels abweichender, schriftlicher Vereinbarung steht MACHER fotografie für seine erbrachten Leistungen ein Werklohn/ein Honorar nach den jeweils gültigen Preislisten zu.

11.2    MACHERfotografie hat Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht MACHERfotografie ein Verkaufsentgelt beim Verkauf von Lichtbildern und ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung zu.

 

11.3   Konzeptionelle Leistungen, Expertisen, Analysen, Beratungen, Layout, sonstige grafische Dienstleistungen sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden wenn deren Beschaffung durch MACHERfotografie erfolgt gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.

11.4   Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Studio“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von bis zu € 25.-

11.5  Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

11.6   Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht MACHERfotografie mangels anderer Vereinbarung Werklohn/Honorar zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein, dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechender Werklohn/Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

11.7   An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist MACHERfotografie nicht gebunden. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von MACHERfotografie stehen.

XII Lizenzhonorar

12.1   Wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht MACHERfotografie im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Lizenzhonorar auf Basis der Veröffentlichungshonorare im Fotografen gewerbe in Österreich aus 2020, herausgegeben von der der Bundesinnung der Berufsfotografen, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien (https://rsv-fotografen.at/rechner) zu. Das Lizenzhonorar wird durch die URA-HONORAR-NOTE definiert und ist in vereinbarter Höhe an MACHERfotografie zu entrichten.  Das Lizenzhonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

12.2   Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

XIII. Zahlung

13.1   Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Gesamthonorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei MACHERfotografie zur Zahlung fällig. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Bankwertbuchung des Zahlungseingangs auf das vereinbarte Geschäftskonto von MACHERfotografie als erfolgt. 

 

 

13.2   MACHERfotografie ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

13.3   Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist MACHERfotografie berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

13.4   Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, MACHERfotografie sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.

13.5   Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum von MACHERfotografie. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

13.6   Soweit gelieferte Bilder/Bilddateien ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, außer dieser wird ausdrücklich erklärt.

XIV. Verwendung zu Werbezwecken

MACHERfotografie ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von MACHERfotografie seine ausdrückliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

15.1   Für sämtliche Streitigkeiten zwischen MACHERfotografie und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kauf-rechtsübereinkommens und der Verweisungs normen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

15.2   Mit den Vertragspartnern von MACHERfotografie wird als Erfüllungsort der Betriebssitz von MACHERfotografie vereinbart, als Gerichtsstand gilt das zuständige Firmenbuchgericht St.Pölten als vereinbart

15.3   Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

15.4   Salvatorische Klausel: Sollte eine bestimmte Klausel nicht durchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Klauseln von dieser Nichtdurchsetzbarkeit un berührt.

15.5   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für, von MACHERfotografie auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

MACHERfotografie

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© MACHERfotografie / letztes UpDate - 25.11.2020/20:00